Abschnitt 1.1 - 1 Anwendungsbereich
1.1 Der Teil II-4 gilt für die
Betriebsteile eines Betriebes, in denen Pulverzündschnüre, Anzündlitzen und Sprengschnüre hergestellt, verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder Explosivstoffe wiedergewonnen werden.
Das Verarbeiten von Pulverzündschnüren in pyrotechnische Gegenstände regelt die DGUV Regel 113-008 "Pyrotechnik".