Abschnitt 13 - 13 Feuchthalten der Zugänge
Bei anhaltender Trockenheit, ausgenommen bei Frost, müssen die Zugänge in der unmittelbaren Umgebung der gefährlichen Gebäude ausreichend mit Wasser feucht gehalten werden.
Bei anhaltender Trockenheit, ausgenommen bei Frost, müssen die Zugänge in der unmittelbaren Umgebung der gefährlichen Gebäude ausreichend mit Wasser feucht gehalten werden.