Abschnitt 6.1 - 6.1 Anzahl von Pulverarbeitsmaschinen
In einem Raum darf nur eine Pulverarbeitsmaschine betrieben werden. Hiervon darf abgewichen werden, wenn eine ineinandergreifende oder zusammengehörende Bearbeitung erfolgt und dadurch keine zusätzliche Gefährdung der Versicherten eintritt.