DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4 - 4 Höchstzulässige Pulvermenge

In Gebäuden in Ausblasebauart sind bei nur einem Pulverarbeitsraum höchstens 500 kg Pulver, bei mehreren unmittelbar nebeneinander liegenden Pulverarbeitsräumen höchstens 100 kg je Raum zulässig.

Sofern zwischen den Pulverarbeitsräumen ein Abstand von mindestens 6,0 m - von Innenwand zu Innenwand gemessen - besteht und der Nachbarraum kein gefährlicher Raum ist, sind bis zu 350 kg Pulver je Raum zulässig.