Abschnitt 4.12 - 4.12 Vermengen und Sieben von Nitrocellulose-Schwarzpulver
Vermengen und Sieben von Nitrocellulose-Schwarzpulver darf nur "unter Sicherheit" erfolgen. Dies gilt nicht für das Vermengen und Sieben von Proben in Laboratorien.
Vermengen und Sieben von Nitrocellulose-Schwarzpulver darf nur "unter Sicherheit" erfolgen. Dies gilt nicht für das Vermengen und Sieben von Proben in Laboratorien.