DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4 - 4 Abstellen und Bereithalten sprengölhaltiger Vorprodukte

Räume, in denen Pulvervorkonzentrat, Pulverrohmasse oder Pulvermischungen, die Nitroglycerin enthalten, bereitgehalten oder abgestellt werden, müssen so ausgerüstet sein, dass eine Temperatur von + 10 °C, bei Verwendung anderer flüssiger Salpetersäureester von + 3 °C, nicht unterschritten werden kann.