Abschnitt 4 - 4 Abstellen und Bereithalten sprengölhaltiger Vorprodukte
Räume, in denen Pulvervorkonzentrat, Pulverrohmasse oder Pulvermischungen, die Nitroglycerin enthalten, bereitgehalten oder abgestellt werden, müssen so ausgerüstet sein, dass eine Temperatur von + 10 °C, bei Verwendung anderer flüssiger Salpetersäureester von + 3 °C, nicht unterschritten werden kann.