Abschnitt 1.1 - 1 Anwendungsbereich
1.1 Der Teil II-2 gilt
für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Treibladungspulver hergestellt und im Zusammenhang mit der genannten Tätigkeit verarbeitet, bearbeitet, untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden.