DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 20.3 - 20.3 Walzen

Für das Walzen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer insbesondere festzulegen, dass

  1. 1.

    sich in jedem Walzwerksraum in den nach Teil II-1, Abschnitt 10.6.2 dieser Regel zugelassenen Fällen höchstens zwei Versicherte aufhalten dürfen,

  2. 2.

    nur die vorgeschriebene Walzgutmenge auf das Walzwerk aufgegeben werden darf,

  3. 3.

    sich in jedem Walzwerksraum außer der auf dem Walzwerk befindlichen Walzgutmenge nur eine zweite Beschickung an geschützter Stelle befinden darf, die Walzgutmasse vor dem Walzen und während des Walzens möglichst gleichmäßig zu verteilen ist und die Masse beim Walzen nur mit einem Stopfer aus Hartholz oder geeignetem Kunststoff nach Teil II-1, Abschnitt 10.6.7 dieser Regel verteilt werden darf,

  4. 4.

    die Stopfer nach Abschnitt 10.6.7 dieses Teils der Regel sauber gehalten werden müssen,

  5. 5.

    jegliches Walzgut nur in ausreichend erwärmtem Zustand auf das Walzwerk aufgegeben werden darf,

  6. 6.

    bei unbeabsichtigtem Walzenstillstand die Walzen unverzüglich auseinander zu fahren sind und das Walzgut zu entfernen ist,

  7. 7.

    Walzen in festgelegten zeitlichen Abständen gefahrlos zu reinigen sind,

  8. 8.

    Rohmasse und Transportbehälter für Rohmasse eine Temperatur von mindestens 10 ºC aufweisen müssen,

  9. 9.

    bei nicht normal erscheinender Temperatur des Walzgutes die Walze unverzüglich auseinander zu fahren, außer Betrieb zu setzen und der Vorgesetzte zu verständigen ist.

Zu Nr. 5: Zu kalte Treibstoffmasse oder zu kalter "Umschaff" bedeuten eine erhöhte Beanspruchung des Explosivstoffs und kann im Einzelfall zu Explosionen führen.

Zu Nr. 7: Geeignet ist auch das Abbrennen der Walzenoberflächen.