Abschnitt 16.1 - 16 Herstellen gepresster Sprengladungen
16.1 Abstellen und Bereithalten
16.1.1 Bereitstellmengen in Abstellräumen
In Abstellräumen von Pressengebäuden dürfen Sprengstoffe in Mengen bis zu höchstens einem Schichtbedarf vorhanden sein.
16.1.2 Bereitstellmengen in Füllräumen
In einem Füllraum darf nur die Sprengstoffmenge vorhanden sein, die in zwei Stunden verarbeitet werden kann, maximal jedoch die Menge einer Versandpackung.