DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 15.3 - 15.3 Sprengstoffleitungen und Absperreinrichtungen

15.3.1 Sprengstoffleitungen

Nach beendetem Fördern dürfen in der Leitung befindliche Absperreinrichtungen erst geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Leitung völlig leer ist und kein nachlaufender Sprengstoff die Leitung beim Erstarren verstopft.

Siehe ergänzend Unterkapitel 4.4 in Teil II-1 dieser Regel.

15.3.2 Reinigung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beheizte Absperreinrichtungen regelmäßig, mindestens jedoch alle 4 Wochen, von Sprengstoffresten gereinigt werden. Die Reinigungsfristen sind schriftlich festzulegen und den Versicherten bekanntzugeben. Durchgeführte Reinigungen sind zu dokumentieren. Wird die Gießanlage zeitweise außer Betrieb genommen, sind die Leitungen und Absperreinrichtungen zuvor zu reinigen. Dies gilt auch nach Gießkampagnen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass auch Absaugrohre und Deckel an Schmelz-, Misch- und Gießkessel entsprechend gereinigt werden.

Besonders in Kesselnähe ist mit Ansammlungen von Sprengstoffresten in den Absaugrohren zu rechnen.