DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 13.1 - 13 Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Umweltsimulation
13.1 Gebäudearten

Gebäude zur Simulation von Umwelteinflüssen mit mechanischer oder thermischer Beanspruchung müssen in erdüberdeckter Bauart mit Ausblaseseite oder in leichter Bauart mit Umwallung errichtet sein. Dies gilt nicht, wenn aufgrund der Menge der Explosivstoffe oder der Munitionsart eine Auswirkung auf die Umgebung nicht zu befürchten ist.

Bau und Ausrüstung müssen entsprechend Teil I, Kapitel 4 dieser Regel dem jeweiligen Ausmaß der Gefährdung angepasst sein.