DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 12.1 - 12 Zusammenbau von Raketen
12.1 Einzelräume

12.1.1 Allgemeine Anforderungen

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelräume eingerichtet sein:

  1. 1.

    Abstellen der Raketenmotore,

  2. 2.

    Abstellen der Gefechtsköpfe oder sonstiger Nutzlasten,

  3. 3.

    Abstellen der Zünder,

  4. 4.

    Zusammenbau von Raketenmotoren mit Gefechtsköpfen oder anderen Nutzlasten,

    • Einbau von Zündern,

    • Maß- und Gewichtskontrolle,

    • Verpacken.

  5. 5.

    dynamische Unwuchtbestimmung,

  6. 6.

    Zünd- und Schaltkreiskontrolle,

  7. 7.

    Lackieren,

  8. 8.

    Abstellen der fertig montierten Rakete.

Zu Nr. 4: Vor der Montage von Zündeinrichtungen ist zu prüfen, ob diese in Sicherstellung sind. Sind Zünder in Sicherstellung (mehrfache Sicherheit), ist eine Detonationsauslösung verhindert.

12.1.2 Bauliche Trennung

Die Einzelräume nach Abschnitt 12.1.1 dieses Unterkapitels müssen durch Widerstandswände voneinander getrennt und mit Ausblaseflächen versehen sein.

Bei der Montage größerer Raketen werden zur Verhinderung einer Explosionsübertragung Sandwichwände empfohlen.

12.1.3 Ausnahmen

Abweichend von Abschnitt 12.1.1 dieses Unterkapitels dürfen mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Tätigkeiten nach Abschnitt 12.1.1 Nummern 4 bis 6 dieses Unterkapitels sowie der Zusammenbau von Raketenmotoren oder Raketen in einem Raum erfolgen. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers.

Abgesehen von der Serienfertigung erprobter Baugruppen wird für die Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers im Regelfall ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr einzuholen sein. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

12.1.4 Unwuchtprüfung sowie Zünd- und Schaltkreiskontrolle

Für die dynamische Unwuchtbestimmung und die Zünd- und Schaltkreiskontrolle gelten die Abschnitte 11.2.3 und 11.3.1 in Teil II -1 dieser Regel entsprechend.

In der Regel wird die Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers wegen der möglichen Gefahren durch den Gefechtskopf von dem Gutachten eines Prüfinstituts, z. B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder der zuständigen Stelle der Bundeswehr abhängig sein. Dies gilt auch für entsprechende Prüfungen des nicht mit dem Motor verbundenen Gefechtskopfes. Entscheidungsgrundlage ist die Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers.