DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.18 - 10.18 Vermeiden von Brandübertragungen

10.18.1 Arbeitsverfahren

Bei kontinuierlichen Arbeitsverfahren zum Herstellen gepresster oder gegossener Raketentreibsätze, für die mehr als ein - nicht im Sinne von Unterkapitel 10.1 Satz 1 dieses Teils der Regel - vollständig abgetrennter Arbeitsraum vorgesehen ist, müssen die einzelnen Arbeitsschritte diskontinuierlich vorgesehen sein, um eine Brandübertragung von Raum zu Raum zu verhindern.

Einzelne Arbeitsschritte sind z. B. das Dosieren der Treibstoffmasse, das Abziehen des Zwischen- oder Fertigproduktes.

10.18.2 Einrichtungen

Automatisierte Transportmittel für Treibstoffe oder Treibsätze müssen eine Schleuse durchlaufen, die eine Brandübertragung verhindert.

10.18.3 Ausnahmen

Die Abschnitte 10.18.1 und 10.18.2 dieses Unterkapitels gelten nicht, wenn eine zusammenhängende Anlage für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet ist und Versicherte bei einem Brand nicht gefährdet werden können.

10.18.4 Tätigkeit unter Sicherheit beim Einschrauben und Widerstandsmessung

Für das Einschrauben der Treibladungsanzünder in die Patronenhülsen sowie das Messen des Widerstandes müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein "Arbeiten unter Sicherheit" gewährleisten und eine Brand- oder Explosionsübertragung auf andere Munitionsteile verhindern.

Zweckmäßigerweise sind diese Einrichtungen in Räumen mit einer Ausblaseöffnung oder -wand zu installieren.

10.18.5 Tätigkeit unter Sicherheit beim Einsetzen der Geschosse

Wird beim Einsetzen der Geschosse das Treibladungspulver mechanisch beansprucht, müssen Einrichtungen nach Abschnitt 10.18.4 dieses Unterkapitels vorhanden sein.