DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.15 - 10.15 Isolieren von Treibsätzen

10.15.1 Isolieren

Für das Isolieren von Treibsätzen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 10.14.1 bis 10.14.3 dieses Unterkapitels entsprechend.

10.15.2 Abdunsten, Trocknen und Aushärten

Für das Abdunsten, Trocknen und Aushärten der frisch isolierten Raketentreibsätze muss - falls hierfür kein eigenes Gebäude vorgesehen ist - ein von den anderen Räumen durch Brandwände abgetrennter eigener Raum eingerichtet sein. Dies gilt nicht für kontinuierlich arbeitende Isolieranlagen mit integrierter Abdunst-, Trocken- und Aushärtestrecke.

Siehe auch Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" der DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln".