DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.13 - 10.13 Entformen von gegossenen Treibsätzen

10.13.1 Gebäude

Gebäude zum Entformen gegossener Treibsätze müssen der Menge und Art der Treibstoffe entsprechend in einer der Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein.

10.13.2 Arbeiten unter Sicherheit

Das Entformen der Treibsätze muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Dies gilt nicht, wenn eine geringe Empfindlichkeit des Treibstoffes nachgewiesen ist.

Zum Entformen der Treibsätze gehört z. B. das Ausziehen der Innendorne, Abziehen der Außenform oder das Ausziehen der Treibsätze aus der Form.