Abschnitt 10.13 - 10.13 Entformen von gegossenen Treibsätzen
10.13.1 Gebäude
Gebäude zum Entformen gegossener Treibsätze müssen der Menge und Art der Treibstoffe entsprechend in einer der Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein.
10.13.2 Arbeiten unter Sicherheit
Das Entformen der Treibsätze muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Dies gilt nicht, wenn eine geringe Empfindlichkeit des Treibstoffes nachgewiesen ist.
Zum Entformen der Treibsätze gehört z. B. das Ausziehen der Innendorne, Abziehen der Außenform oder das Ausziehen der Treibsätze aus der Form.