Abschnitt 10.12 - 10.12 Aushärten und Tempern von Treibsatzrohlingen
10.12.1 Gebäude zum Aushärten und Tempern
Gebäude zum Aushärten und Tempern der Treibsatzrohlinge müssen der Menge und Art der Treibstoffe entsprechend in einer der Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel errichtet sein.
10.12.2 Temperaturbegrenzer
Aushärte- und Temperanlagen müssen so eingerichtet sein, dass eine gefährliche Erwärmung der Treibsatzrohlinge verhindert ist. Die zulässige Temperatur ist im Einzelfall durch die Unternehmerin oder den Unternehmer stoffspezifisch festzulegen.
Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung der Temperatur siehe auch Teil I, Unterkapitel 4.15 dieser Regel.
10.12.3 Kondensate und Sublimate
Die Temperaturführung und der Luftwechsel sind so einzurichten, dass Gefahren durch Kondensate oder Sublimate verhindert sind.