DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.11 - 10.11 Formgeben durch Gießen

10.11.1 Gießhäuser

Gießhäuser müssen der Menge und Art des Explosivstoffs entsprechend in einer der Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel errichtet sein.

10.11.2 Fluchtwege von Arbeitsbühnen

Wenn der Verfahrensgang Arbeitsbühnen erfordert, müssen die Fluchtwege von diesen so angelegt sein, dass sie auf kürzestem Weg ins Freie oder in einen geschützten Bereich führen.

10.11.3 Ausnahme von Abschnitt 10.1.2 dieses Unterkapitels

Wenn eine kontinuierliche Fertigung dies erfordert, dürfen abweichend von Abschnitt 10.1.2 Nr. 3 und 5 dieses Unterkapitels Gießanlagen mit nachfolgenden Aushärte- und Temperstrecken in einem Gebäude untergebracht sein. Sie dürfen in einem gemeinsamen Raum aufgestellt sein, wenn dieser durch Widerstandswände von Nachbarräumen abgetrennt ist.

10.11.4 Abstellräume

In Gießhäusern dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen zu den Nachbarräumen hin durch Widerstandswände und um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.