DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.6 - 10.6 Walzen von Treibstoffmassen

10.6.1 Tätigkeit unter Sicherheit

Walzwerksanlagen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Ausnahmen hiervon sind in Abhängigkeit von Mengen und Stoffeigenschaften im Einzelfall möglich. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

Je nach Stoffmenge und Stoffart muss auch mit Explosionen gerechnet werden. Beim Feinwalzen ist im Allgemeinen nicht mit Explosionen zu rechnen.

10.6.2 Anforderungen an Walzanlagen

Zusätzlich zu den Anforderungen in Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel müssen bei Walzwerksanlagen folgende Forderungen eingehalten sein:

  1. 1.

    Walzwerksgebäude müssen, wenn in ihnen mehr als ein Walzwerk aufgestellt werden soll, in Reihenbauweise errichtet sein,

  2. 2.

    zwischen den einzelnen Räumen, ausgenommen für Tätigkeiten nach Nummer 4 des Abschnitts 10.1.1 dieses Teils der Regel, müssen Trennwände als Brandwände in Widerstandsbauweise errichtet sein,

  3. 3.

    eine parallel zu der Walzwerksachse liegende Außenwand muss so ausgeführt sein, dass eine Flammenabführung und Druckentlastung erfolgen kann. Sind keine Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit" nach Abschnitt 10.6.1 dieses Unterkapitels vorhanden, müssen beide parallel zu den Walzwerksachsen liegenden Außenwände diese Eigenschaften besitzen,

  4. 4.

    zwischen den Walzwerksräumen müssen Maschinenräume oder anderweitig genutzte Räume ohne ständige Arbeitsplätze angeordnet sein,

  5. 5.

    Wanddurchführungen von Walzwerksräumen zu benachbarten Räumen müssen gegen Flammendurchschlag abgedichtet sein,

  6. 6.

    im Bereich des Walzwerkes muss das Dach eine ausreichende Flammleit- und Ausströmöffnung besitzen,

  7. 7.

    in jedem Raum darf nur ein Walzwerk aufgestellt sein.

Hinsichtlich Brandwände siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".

10.6.3 Abstellmengen in Walzwerksgebäuden

In Walzwerksgebäuden dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von Nachbarräumen durch Widerstandswände und an Ausblaseflächen um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.

10.6.4 Einrichtungen zum Warmhalten von Walzfellen

Für das Warmhalten von Walzfellen für den weiteren Fertigungsgang müssen beheizbare Räume oder Einrichtungen vorhanden sein.

Geeignete Einrichtungen sind z. B. Wärmetische, Thermobehälter.

10.6.5 Warmwasserheizung für Walzwerke

Walzwerke müssen so eingerichtet sein, dass sie mit Warmwasser beheizt werden können. Sollen andere Heizmedien verwendet werden, müssen mindestens zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtungen vorgesehen sein, die bei einer von der Unternehmerin oder dem Unternehmer festzulegenden Temperatur die Wärmezufuhr abschalten.

Die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer festzulegenden stoffspezifischen Grenztemperaturen sollen verhindern, dass gefährliche Zersetzungsvorgänge eingeleitet werden können. Je nach Walzgut kann es sich empfehlen, selbsttätig auslösende und auch aus sicherer Entfernung von Hand zu bedienende Überflutungseinrichtungen vorzusehen.

10.6.6 Abstreifmesser und Seitenbacken

Abweichend von Teil I, Unterkapitel 5.2 dieser Regel sind Abstreifmesser und Seitenbacken aus Stahl an den Walzen zulässig.

Seitenbacken werden auch als Abweiser bezeichnet.

10.6.7 Aufgeben von Walzgut

Für das Aufgeben von Walzgut müssen Stopfer aus Hartholz oder geeignetem Kunststoff vorhanden sein. Diese müssen rissfrei sein und glatte Oberflächen haben.

Ein geeigneter Kunststoff ist z. B. Polytetrafluorethylen (PTFE).

10.6.8 Schutzausrüstungen für Walzwerker

Für die Walzwerker müssen zusätzlich zu den nach Teil I, Kapitel 7 dieser Regel zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen geeigneter Kopf-, Nacken- und Handschutz bereitgestellt und getragen werden.