DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.5 - 10.5 Kneten und Granulieren von Treibstoffmassen

10.5.1 Gebäude für Treibstoffmassen

Knet- und Granuliergebäude müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr im Sinne von Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein.

Je nach Menge und Sprengölanteil ist für die Gebäude die Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung oder die erdüberdeckte Bauart erforderlich, um gefährliche Wurfstücke zu vermeiden.

10.5.2 Aufstellungsanforderungen an Knet- oder Granuliermaschinen

In jedem Arbeitsraum darf nur eine Knet- oder Granuliermaschine aufgestellt sein. Knet- oder Granuliermaschinen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Die Arbeitsräume müssen durch Widerstandswände getrennt sein. Sind Maschinenräume zum Antrieb der Knet- und Granuliermaschinen erforderlich, müssen die Wanddurchführungen so gestaltet sein, dass Explosivstoffstaub nicht in den Maschinenraum eindringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn sich bei kontinuierlichen Verfahren nur solche Treibstoffmengen im Arbeitsgang befinden, die im Falle einer Explosion Versicherte nicht gefährden.

10.5.3 Gebäude für Knet- oder Granulierprozesse

Knet- und Granuliergebäude für Stoffe mit hohen Sprengölgehalten dürfen nur einen Arbeitsraum haben. Abstellräume sind nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn sich bei kontinuierlichen Verfahren nur solche Mengen im Arbeitsgang befinden, die im Falle einer Explosion Versicherte nicht gefährden.

Stark sprengölhaltig sind z. B. Pulvervorkonzentrate (PVK).

10.5.4 Vermeiden von Zündübertragung

Kontinuierliche Knet- und Granulieranlagen müssen so eingerichtet sein, dass zwischen Aufgabe und Maschine sowie zwischen Maschine und Abnahme keine Zündübertragung stattfinden kann.

10.5.5 Zwangsabschalteinrichtungen

Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die keine gefährliche Beanspruchung der Explosivstoffe in Knet- und Granuliermaschinen erwarten lassen. Die Einrichtungen müssen mit einer Zwangsabschaltung gekoppelt sein.

Solche Einrichtungen sind z. B. Füllstandsanzeige, Druck- und Temperaturanzeige, Überlastsicherungen.

10.5.6 Druckentlastungseinrichtungen

Knet- und Granuliermaschinen müssen, sofern dies technisch möglich ist, mit einer Einrichtung zur Druckentlastung ausgerüstet sein.

10.5.7 Abstellräume

In Knet- und Granuliergebäuden dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von den Nachbarräumen durch Widerstandswände und um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände getrennt sein.