DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.3 - 10.3 Ansetzen und Mischen von Treibstoffmassen

10.3.1 Ansetz- und Mischhäuser für Treibstoffmassen

Ansetz- und Mischhäuser müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr im Sinne von Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass weder die Treibstoffmassen noch die Ausgangsstoffe der Gefahrgruppe 1.1 zuzuordnen sind.

Die Bauweise richtet sich nach Menge und Art des Explosivstoffs.

Weitere Hinweise über den sicheren Umgang mit Sprengöl siehe auch Teil II-5 "Sprengölhaltige und sprengölfreie Nitratsprengstoffe" dieser Regel.

10.3.2 Mindesttemperatur beim Einsatz von Sprengölen

In Räumen, die Rohmassen oder andere sprengölhaltige Ausgangsstoffe enthalten, muss durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung die Heizung so zu steuern sein, dass die Raumtemperatur bei nitroglycerinhaltigen Rohmassen nicht unter +10 ºC, bei Verwendung anderer Sprengöle nicht unter +3 ºC absinken kann.

10.3.3 Mischen

Mischmaschinen müssen so gestaltet sein, dass stets ein gefahrloser Mischvorgang gewährleistet ist.

Es gelten die allgemeinen Anforderungen an Arbeitsmaschinen zur Verarbeitung von Explosivstoffen, siehe Teil I, Unterkapitel 4.14 dieser Regel. Zusätzlich kann eine Alarmierung bei Rührwerksausfall, auch mit gleichzeitiger Überflutung der Anlage, Überlastsicherung gegebenenfalls mit selbsttätiger Auslösung einer Löscheinrichtung, selbsttätiges Abschalten der Stoffzugabe (z. B. logische Verriegelungstechniken) erforderlich sein.

10.3.4 Mischen von Härterkomponenten

Beim Mischvorgang zum Herstellen von Komposit-Festtreibstoffen muss technisch sichergestellt sein, dass Härter schnell verteilt werden und zu keinem Zeitpunkt mit Staub von Oxidationsmitteln in Berührung kommen können.