DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.1 - 10 Herstellen gepresster und gegossener Raketentreibsätze
10.1 Einzelgebäude

10.1.1 Einzelgebäude für die Herstellung

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. 1.

    Mahlen und Trocknen von explosionsgefährlichen Rohstoffen,

  2. 2.

    Ansetzen und Mischen der Treibstoffmassen,

  3. 3.

    Kneten und Granulieren der Treibstoffmassen,

  4. 4.

    Walzen der Treibstoffmassen,

  5. 5.

    Mischen des Treibstoffgranulats,

  6. 6.

    Trocknen des Treibstoffgranulats,

  7. 7.

    Formgeben mittels Schneckenpressen,

  8. 8.

    Formgeben mittels Kolbenpressen,

  9. 9.

    Formgeben durch Gießen,

  10. 10.

    Tempern oder Aushärten von Treibsatzrohlingen,

  11. 11.

    Entformen von gegossenen Treibsätzen,

  12. 12.

    spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen,

  13. 13.

    Isolieren von Treibsätzen,

  14. 14.

    zerstörungsfreies Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen,

  15. 15.

    maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen, ausgenommen Nasszerkleinern,

  16. 16.

    Abstellen und Aufbewahren von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff.

Die Bestimmungen über das Herstellen gepresster und gegossener Raketentreibsätze befassen sich mit den jetzt gebräuchlichen Technologien der Fertigung von doppelbasigen und Komposit-Treibstoffen. Sicherheitsmaßnahmen über weitergehende Technologien, insbesondere der Zusatz fester Explosivstoffe wie z. B. Hexogen und Oktogen, müssen im Einzelfall mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde festgelegt werden. Erforderlichenfalls ist auf Anforderung der zuständigen Behörde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hinzuzuziehen.

Soweit es sich um Explosivstoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, kann an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr treten.

10.1.2 Ausnahmen von Abschnitt 10.1.1 dieses Unterkapitels

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers dürfen die in Abschnitt 10.1.1 dieses Unterkapitels genannten Arbeitsgänge jeweils in einem Einzelgebäude, wie nachfolgend bestimmt, zusammengefasst sein:

  1. 1.

    Verarbeiten der Treibstoffmassen für gepresste Treibsätze,

    • Kneten und Granulieren (Nummer 3),

    • Formgeben mittels Schneckenpressen (Nummer 7).

  2. 2.

    Mischen und Trocknen von Treibstoffgranulaten,

    • Mischen von Treibstoffgranulaten (Nummer 5),

    • Trocknen von Treibstoffgranulaten (Nummer 6), sofern durch kontinuierliche Trockenverfahren kleine Mengen an Trockengut gewährleistet sind oder die Anlage für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet ist.

  3. 3.

    Trocknen von Treibstoffgranulaten und Tempern von Treibsatzrohlingen,

    • Trocknen von Treibstoffgranulaten (Nummer 6),

    • Tempern oder Aushärten von Treibsatzrohlingen (Nummer 10).

  4. 4.

    Vorbereiten der Rohstoffe,

    • Trocknen von Treibstoffgranulaten (Nummer 6),

    • Mahlen von explosionsgefährlichen Rohstoffen (Nummer 1).

  5. 5.

    Verarbeiten der Treibstoffmassen für gegossene Treibsätze,

    • Mischen von Treibstoffmassen (Nummer 2),

    • Gießen (Nummer 9),

    • Aushärten von Treibsatzrohlingen (Nummer 10),

    • Entformen von gegossenen Treibsätzen (Nummer 11).

  6. 6.

    Endbearbeiten und Verpacken von Treibsätzen,

    • Entformen von gegossenen Treibsätzen (Nummer 11),

    • spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen (Nummer 12),

    • Isolieren von Treibsätzen (Nummer 13).

  7. 7.

    Zerstörungsfreies Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen (Nummer 14).

Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. Auch andere Arbeitsgänge als die in diesem Abschnitt genannten dürfen im Einzelfall mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde in Einzelgebäuden zusammengefasst sein. Die Zustimmung wird im Allgemeinen von den Mengen der Explosivstoffe, ihren Eigenschaften und den spezifischen Arbeitsverfahren abhängig sein und auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung von der Unternehmerin oder vom Unternehmer gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen getroffen.

10.1.3 Mindestanforderungen für Ausnahmen nach Abschnitt 10.1.2 dieses Unterkapitels

Die unter Abschnitt 10.1.2 dieses Unterkapitels genannten Einzelgebäude müssen für die jeweils unter den Nummern 1 bis 6 genannten Arbeiten bei Explosionsgefahr durch Widerstandswände, bei Brandgefahr durch Brandwände voneinander getrennte Räume haben, die in ihrer Bauart und Einrichtung den Unterkapiteln 10.4 bis 10.19 dieses Teils der Regel entsprechen müssen. Dies gilt nicht, wenn diese Arbeitsgänge in einem kontinuierlichen Verfahren zusammengefasst sind und als "Arbeiten unter Sicherheit" ablaufen.

Siehe auch Unterkapitel 10.18 dieses Teils der Regel.