Abschnitt 9.5 - 9.5 Aufsetzen von bezünderten Geschossen
Das Aufsetzen von bezünderten Geschossen auf gefüllte Treibladungshülsen muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein, wenn Zünderbeschädigungen nicht auszuschließen sind.
Das Aufsetzen von bezünderten Geschossen auf gefüllte Treibladungshülsen muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein, wenn Zünderbeschädigungen nicht auszuschließen sind.