DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 9.1 - 9 Laborieren von Patronenmunition
9.1 Gebäude und Räume

9.1.1 Stockwerke für Patronenlademaschinen

Abweichend von Teil I, Abschnitt 4.2.2 dieser Regel dürfen Vorratsbehälter für Treibladungspulver zum Beschicken von Patronenlademaschinen oder zum Einfüllen in Munition oder Munitionsteile in einem besonderen Obergeschoss aufgestellt sein, wenn die Zwischendecke und die Zwischenwände widerstandsfähig sind und für eine ausreichende Druckentlastung durch eine Ausblasefläche gesorgt ist.

Pulvervorratsbehälter können auch Trichter sein.

9.1.2 Munition bis Kaliber 20 mm

Bei geeigneter räumlicher Auslegung kann in den Räumen für die Herstellung von Munition bis Kaliber 20 mm auch die Hülsen- und Geschossfertigung untergebracht sein, jedoch müssen für das Einbringen von brand- oder explosionsgefährlichen Stoffen getrennte Gebäude errichtet sein.

Siehe auch DGUV Regel 113-008 "Pyrotechnik".

9.1.3 Temperieren von Treibladungspulver

Zum Temperieren von Treibladungspulvern müssen besondere Räume mit Ausblasewand eingerichtet sein. Diese Räume dürfen keine unmittelbare Verbindung mit dem Raum für die Pulveraufgabe und anderen Räumen, in denen der Aufenthalt von Versicherten gestattet ist, haben, es sei denn, durch sonstige bauliche Maßnahmen ist eine Brandübertragung verhindert.

Die Belegungsmenge an Treibladungspulver richtet sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und baulichen Gegebenheiten.

Die Pulveraufgabe wurde früher auch Pulverbühne genannt.

Eine Brandübertragung wird z. B. verhindert durch Schleusen, Sprinkleranlagen.