DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 6.1 - 6 Besondere Bestimmungen für Zünd- und Anzündmittel
6.1 Zündmittel

6.1.1 Vermeidung von Explosionsübertragungen

An Arbeitsplätzen, an denen mit Zündmitteln gearbeitet wird, müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, so dass eine Explosionsübertragung von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz und eine Explosionswirkung auf Versicherte verhindert ist.

Die Schutzeinrichtungen müssen dem Ausmaß der Gefährdung (Explosivstoffmenge und Explosivstoffart) angemessen sein, z. B. Schutzscheiben aus Mehrscheibengläsern unterschiedlicher Stärke, Schutzkästen, Splitterschutzwände. Bei automatisierter Fertigung kann auch ein durch technische Maßnahmen gewährleisteter Abstand der Zündmittel auf der Fördereinrichtung geeignet sein, Explosionsübertragungen zu verhindern.

6.1.2 Arbeiten unter Sicherheit

Arbeitsplätze, an denen Zündmittel bestimmungsgemäß mechanisch oder elektrisch belastet werden, müssen so eingerichtet sein, dass die Arbeiten "unter Sicherheit" ausgeführt werden können.

Eine mechanische Belastung ist z. B. das Einsetzen und Verstemmen von Detonatoren. Ein "Arbeiten unter Sicherheit" findet z. B. hinter Schutzscheiben in elek-trisch verriegelten Schutzboxen, Schutzkaminen statt. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Schutzwirkung der Vorrichtung unter Betriebsbedingungen bei Abwesenheit von Versicherten in unmittelbarer Nähe der Erprobungsstelle und unter verantwortlicher Aufsicht zu überprüfen.

Zu Aufsicht siehe § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG.

6.1.3 Messeinrichtung elektrostatische Aufladung

Zum Messen des Ableitwiderstandes von Versicherten, die mit Zündmitteln umgehen, die durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, muss eine Messeinrichtung vorhanden sein. Der Ableitwiderstand ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu messen und mindestens arbeitstäglich zu dokumentieren.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

6.1.4 Leitfähige Behältnisse

Behältnisse für den innerbetrieblichen Transport von Zündmitteln, die durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, müssen elektrostatisch ableitfähig sein.

Je nach elektrostatischer Auslösbarkeit von Zündmitteln können besondere Maßnahmen erforderlich sein, z. B. leitfähiges Schuhwerk und Arbeitskleidung, leitfähiger Fußboden, Erdung aller Anlagenteile, Erdung von Versicherten über Armbänder, Ionisation oder Befeuchtung der Luft. Der zuständige Unfallversicherungsträger gibt auf Anfrage Auskunft über geeignete Messgeräte zur Ermittlung des Ableitwiderstandes von Personen.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

6.1.5 Spezifische persönliche Schutzausrüstungen bei Tätigkeiten mit Zündmitteln

Zusätzlich zu den nach Kapitel 7 in Teil I dieser Regel zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen müssen auch Augen-, Gesichts- und spezieller Handschutz zur Verfügung gestellt und getragen werden.

Für den Handschutz haben sich auch Werkzeuge mit Schutzfunktion, z. B. Werkzeug mit Degengriff, bewährt.