DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Gießhäuser

4.2.1 Stockwerke

Abweichend von Teil I, Abschnitt 4.2.2 dieser Regel darf das Gießhaus für die getrennte Aufstellung der Schmelz-, Misch- und Gießkessel für Sprengstoffe mehrere Stockwerke haben. Der Schmelzraum muss dann jedoch so ausgeführt sein, dass im Falle einer Explosion keine schweren Wurfstücke zu erwarten sind.

4.2.2 Brandwände

Werden für das Schmelzen, Mischen und Gießen getrennte Kessel verwendet, müssen zur Vermeidung einer Brandübertragung die Räume für Schmelz-, Misch- und Gießkessel sowie die Schmelz-, Misch- und Gießkessel untereinander durch feuerhemmende Wände und Decken getrennt sein oder eine Brandübertragung durch Feuerlöscheinrichtungen nach Unterkapitel 4.9 dieses Teils der Regel verhindert sein.

Beim Auftreten von Sublimaten hat sich das Reinigen mit heißem Wasser bewährt.

4.2.3 Fußböden

In Gießräumen müssen Fußböden so beschaffen sein, dass sie mit Gefälle nach einer Abflussstelle versehen sind.