DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.6 - 8.6 Feuerlöscheinrichtungen

8.6.1 Prüffristen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Feuerlöscheinrichtungen nach Gebrauch und Instandsetzungen immer, ansonsten mindestens alle 2 Jahre, durch eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

Siehe auch TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen".

Automatisch wirkende Löschanlagen sollen mindestens jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden.

8.6.2 Kennzeichnung/Dokumentation der Prüfergebnisse

An Feuerlöschern sind Prüfungsvermerke anzubringen. Prüfergebnisse von Feuerlöschanlagen, z. B. Sprinkler- oder CO2-Löschanlagen, sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Das Ergebnis der Prüfung anderer Feuerlöscheinrichtungen ist in ein Prüfbuch einzutragen.

Andere Feuerlöscheinrichtungen sind z. B. Sprinkleranlagen, Hydranten.