DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.5 - 8.5 Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen

8.5.1 Prüffristen

Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen durch eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Für die Prüfung von Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen hat sich eine Prüffrist von einmal jährlich bewährt.

Siehe auch TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen".

8.5.2 Prüfergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.