Abschnitt 8.5 - 8.5 Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen
8.5.1 Prüffristen
Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen durch eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Für die Prüfung von Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen hat sich eine Prüffrist von einmal jährlich bewährt.
Siehe auch TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen".
8.5.2 Prüfergebnisse
Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.