DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.1 - 8 Prüfungen
8.1 Mess-, Regel-, Steuer- und Warneinrichtungen

8.1.1 Durchführung der Prüfung

Mess-, Regel-, Steuer- und Warneinrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit regelmäßig geprüft werden.

Die Prüfintervalle sollten mindestens jährlich, gegebenenfalls kürzer, angesetzt werden.

8.1.2 Prüfergebnisse

Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.