Abschnitt 8.1 - 8 Prüfungen
8.1 Mess-, Regel-, Steuer- und Warneinrichtungen
8.1.1 Durchführung der Prüfung
Mess-, Regel-, Steuer- und Warneinrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit regelmäßig geprüft werden.
Die Prüfintervalle sollten mindestens jährlich, gegebenenfalls kürzer, angesetzt werden.
8.1.2 Prüfergebnisse
Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.