DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Schutzkleidung bei Gefährdung durch Flammen oder Hitzeeinwirkung

7.2.1 Flammschutzkleidung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für Versicherte an Arbeitsplätzen, an denen mit einer Gefährdung durch Flammen oder Hitzeeinwirkung zu rechnen ist, geeignete Schutzkleidung aus schwer entflammbaren Materialien zur Verfügung zu stellen.

Bezüglich der Auswahl geeigneter Schutzkleidung siehe auch Abschnitt 4.3.5 der DGUV Regel 112-189 "Benutzen von Schutzkleidung".

7.2.2 Beständigkeit von Flammschutzkleidung

Kann die Schutzkleidung mit Stoffen in Berührung kommen, die ihre Entzündbarkeit erhöhen, muss sie aus einem dichten, flammenwidrig ausgerüsteten Material bestehen, das bei Hitzeeinwirkung nicht schmilzt.

7.2.3 Benutzungseinschränkung von Flammschutzkleidung

Feuer- und Heißarbeiten dürfen nicht in Schutzkleidung, deren Entzündbarkeit durch Verunreinigung mit Arbeitsstoffen erhöht ist, durchgeführt werden.