DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 6.11 - 6.11 Verhalten bei Gewitter

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während eines Gewitters in gefährlicher Nähe des Betriebes die Tätigkeiten in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen eingestellt werden und die Versicherten sich in die von ihm hierfür bestimmten Räume begeben. Dies gilt nicht, wenn eine Unterbrechung der Tätigkeiten eine größere Gefahr herbeiführt.

Ein Gewitter ist im Allgemeinen in gefährlicher Nähe des Betriebes, wenn zwischen Blitz und Donner weniger als 10 Sekunden vergehen.