DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.8 - 5.8 Abwasserbehandlung

5.8.1 Abscheiden von ungelösten Explosivstoffen aus Abwässern

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ungelöste Explosivstoffe aus Abwässern abgeschieden und vernichtet werden.

Geeignete Einrichtungen sind z. B. Schikanen und Absetzbecken. Abfall-, abwasser- und immissionsschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.

5.8.2 Abscheiden von gelösten Explosivstoffen aus Abwässern

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der weiteren Behandlung der Abwässer, die gelöste Explosivstoffe enthalten, ein unbeabsichtigtes Ausscheiden von Explosivstoffen und deren Reaktionsprodukten verhindert wird. Verschiedene Abwässer dürfen nur dann zusammengeführt werden, wenn eine gefährliche Reaktion der Abwässer und die Bildung gefährlicher Reaktionsprodukte vermieden wird.

Unbeabsichtigtes Ausscheiden kann z. B. durch Temperaturänderung, Konzentrationsänderung, Verdunstung verursacht werden.

5.8.3 Abscheideeinrichtungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abscheideeinrichtungen in regelmäßigen Abständen nach seinen Anweisungen kontrolliert und gereinigt werden. Die abgesetzten Explosivstoffrückstände sind nach Anweisung der Unternehmerin oder des Unternehmers nach Unterkapitel 5.7 dieses Teils der Regel zu vernichten.