DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.1 - 5 Tätigkeiten mit Explosivstoffen
5.1 Allgemeine Anforderungen

5.1.1 Zulässige Tätigkeiten unter Aufsicht

Die Unternehmerin oder der Unternehmer entscheidet, welche Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser Regel zulässig sind und hat dafür zu sorgen, dass diese Tätigkeiten nur unter Aufsicht an den von ihm bestimmten Orten von zuverlässigen und besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden.

Siehe § 21 Sprengstoffgesetz.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer entscheidet auf Basis seiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, entsprechend § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, welche Arbeiten zulässig sind.

5.1.2 Mechanische Belastungen von Explosivstoffen

Beanspruchungen von Explosivstoffen wie Stoßen, Schlagen, Reiben, Schleifen und Werfen sind zu vermeiden.

5.1.3 Vermeidung gegenseitiger Gefährdung

In einem gefährlichen Gebäude oder auf einem gefährlichen Platz dürfen gleichzeitig nur dann verschiedenartige Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder abgestellt werden, wenn dadurch keine erhöhte Gefahr sowohl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintretens als auch hinsichtlich der Wirkung eines Brandes oder einer Explosion zu befürchten ist.

Eine gegenseitige Gefährdung besteht z. B. durch chemische Reaktionen der Stoffe miteinander oder wenn eine unbeabsichtigt entstandene Mischung der Stoffe gefährlicher ist als die Ausgangsstoffe.

Die Gefahr wird z. B. erhöht, wenn durch eine Explosion auch solche Explosivstoffe zur Massenexplosion gebracht werden können, die erfahrungsgemäß für sich nicht in der Masse explodieren.