DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.17 - 4.17 Trockeneinrichtungen

4.17.1 Allgemeine Anforderungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  • beim Trocknen von Explosivstoffen die festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschritten wird,

  • im Falle einer eventuellen Entzündung von Explosivstoffen der Aufbau eines Überdruckes durch das Abführen der Brandgase verhindert ist, z. B. durch Berstscheiben,

  • beim Betrieb von Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, ein Aufwirbeln des Explosivstoffes verhindert ist. Ist ein Aufwirbeln nicht sicher auszuschließen, müssen solche Trockeneinrichtungen "unter Sicherheit" betrieben werden,

  • beim Trocknen von Explosivstoffen, aus denen Explosivstoffstaub oder -sublimat entstehen kann, Einrichtungen zum Niederschlagen von Explosivstoffstaub und -sublimat verwendet werden.

Siehe auch Abschnitt 5.1.3 in Teil II-4, Unterkapitel 13.3 in Teil II-6 und Abschnitt 3.3.2 in Teil II-7.

4.17.2 Anforderungen bei evakuierten Behältern und Räumen

Die Schutzmaßnahmen in Abschnitt 4.17.1 dieses Unterkapitels gelten auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.