DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.15 - 4.15 Messen, Regeln, Steuern, Warnen

4.15.1 Grenzwertschalter

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Abwendung gefährlicher Betriebszustände infolge Unter- oder Überschreitens stoff- oder verfahrensabhängiger Grenzwerte entsprechende Regel- oder Steuereinrichtungen eingerichtet und verwendet werden.

4.15.2 Aufzeichnungseinrichtungen für Temperaturverläufe

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Temperaturverläufe in Verfahrensschritten, in denen temperaturabhängig gefährliche Zustände auftreten können, an geschützter Stelle registriert werden. Zur Überwachung der Temperatur muss eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist.

4.15.3 Temperaturbegrenzer

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Wärmeträger zum Beheizen von Explosivstoff enthaltenden Apparate, Leitungen und Absperreinrichtungen, die von ihm festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten. Hierfür müssen zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen benutzt werden.

4.15.4 Wartung und Kalibrierung von Mess-, Regel-, Steuer- und Warneinrichtungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mess-, Regel-, Steuer- sowie Warneinrichtungen regelmäßig gewartet und kalibriert werden.