DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Räume

4.7.1 Ungehindertes Verlassen von Arbeitsräumen

Arbeitsräume müssen so ausgelegt sein, dass ein schnelles und ungehindertes Verlassen ohne Benutzung von Treppen möglich ist. Dies gilt nicht, soweit Obergeschosse zugelassen sind.

4.7.2 Flucht- und Rettungswege

Anordnung, Abmessung und Ausführung der Flucht- und Rettungswege müssen sich nach der Nutzung, der Einrichtung und der Grundfläche der Räume sowie der Zahl der in den Räumen bestimmungsgemäß anwesenden Versicherten richten. Flucht- und Rettungswege müssen als solche gekennzeichnet sein. Fluchtwege müssen unmittelbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen und ein räumliches und zeitliches Entkommen der Versicherten ermöglichen.

Der Rettungsweg legt den günstigsten Zugang für die Einsatzkräfte fest, der für Brandbekämpfung, Rettung oder Verletztenbergung stets freigehalten werden muss.

Ein Fluchtweg ist ein durch entsprechende Piktogramme gekennzeichneter kürzester Weg ins Freie, den man selbst ohne fremde Hilfe benutzen kann.

Hinsichtlich Türen und Fluchtwege siehe auch Arbeitsstättenverordnung.

Hinsichtlich der Rettungswege siehe auch Bauordnungen der Länder.

4.7.3 Alternativen zu Einzelgebäuden

Werden in Räumen eines gefährlichen Gebäudes Tätigkeiten ausgeführt, für die Einzelgebäude gefordert sind, sind die Trennwände so zu dimensionieren, dass für die Versicherten keine höhere Gefährdung als im Einzelgebäude bei Einhaltung der Abstände nach Unterkapitel 4.3 dieses Teils der Regel besteht.

4.7.4 Widerstandsfähigkeit von Trennwänden

Die Widerstandsfähigkeit der Trennwände ist unter Annahme der ungünstigsten dynamischen Belastungen nachzuweisen. Der Nachweis muss Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein.

4.7.5 Absicherung von Kanälen und Wanddurchbrüchen

Kanäle und Durchbrüche, die der Aufnahme von Versorgungseinrichtungen dienen, müssen so gesichert sein, dass eine Übertragung von Bränden oder Explosionen zwischen Räumen und Gebäuden verhindert ist.

4.7.6 Absicherungen von Lüftungsöffnungen

Lüftungsöffnungen müssen so beschaffen sein, dass gefährliche Einwirkungen von außen auf die Explosivstoffe nicht möglich sind.

4.7.7 Anforderungen an Bau- und Werkstoffe

Bau- und Ausrüstungsteile, die mit Salpetersäure, Nitrier- oder konzentrierter Schwefelsäure in Berührung kommen können, dürfen nicht aus Holz oder anderen nitrierbaren sowie leicht oxidierbaren Bau- oder Werkstoffen bestehen.

4.7.8 Gefahren durch verunreinigtes Schuhwerk

Besteht nach Art des Explosivstoffes oder des Arbeitsvorganges durch am Schuhwerk haftende Verunreinigungen eine zusätzliche Brand- oder Explosionsgefahr, müssen vor den Eingängen der gefährlichen Gebäude Einrichtungen zur Säuberung der Schuhe vorhanden sein.

Die Gefahr der Auslösung von Bränden oder Explosionen ist insbesondere bei Zündstoffen und reib- oder schlagempfindlichen pyrotechnischen Sätzen oder Treibladungspulvern gegeben.