DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Innerbetriebliche Transportwege

4.5.1 Verkehrswege

Die Transportwege müssen so angelegt und gestaltet sein, dass die Gefährdung der Versicherten durch Brand- oder Explosionswirkungen minimiert wird. Es dürfen nur die festgelegten Wege benutzt werden.

4.5.2 Beschaffenheit von Verkehrswegen

Die innerbetrieblichen Transportwege müssen wie folgt ausgeführt sein:

  • Straßen und Wege zum Transport von Explosivstoffen müssen so angelegt sein, dass sie einen gefahrlosen Gegenverkehr zulassen. Ist dies wegen zu geringer Fahrbahnbreite nicht möglich, müssen genügend Ausweichstellen vorhanden oder es muss Einbahnverkehr eingerichtet sein.

  • Straßen und Wege für den innerbetrieblichen Transport müssen mit einem festen Belag versehen sein. Abweichend hiervon sind Straßen und Wege ohne Belag zulässig, wenn eine ausreichende Tragfähigkeit für die auf ihnen verkehrenden Fahrzeuge gewährleistet ist.

  • Kreuzungen und Einmündungen müssen übersichtlich sein, Verkehrswege mit einem Gefälle von mehr als 10 % sind zu vermeiden.

  • Innerhalb des Gefahrenbereiches vor den Ausblaseseiten von Gebäuden dürfen nur solche Transportwege angelegt sein, die ausschließlich für den Betrieb dieser Gebäude notwendig sind. Diese Transportwege müssen für den allgemeinen Werksverkehr gesperrt sein.

  • Gleise an Verladeanlagen dürfen kein Gefälle haben. In der Regel können Gleise noch als eben angesehen werden, wenn das Gefälle das Verhältnis 1:400 nicht überschreitet.

  • An Stellen, an denen gefährliche Kollisionen von Fahrzeugen mit Teilen von Gebäuden oder Einrichtungen zu erwarten sind, müssen Vorkehrungen getroffen sein, dass Explosivstoffe nicht gezündet werden können.

  • Zur Regelung der innerbetrieblichen Transportwege sollten die Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung verwendet werden. Die für nicht explosivstoffgeschützte Fahrzeuge verbotenen Straßen und Fahrwege sollten durch ein Verbotszeichen mit dem Zusatz "Ausgenommen explosivstoffgeschützte Fahrzeuge" gekennzeichnet werden.

Verkehrswege müssen in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden, dies gilt unabhängig von den Witterungsverhältnissen. Schlaglöcher, Frostaufbrüche und größere Unebenheiten sind unverzüglich zu beseitigen.

4.5.3 Zutrittsverbote bei gefährlichen Tätigkeiten

Werden in Räumen mit Ausblaseseiten Tätigkeiten "unter Sicherheit" durchgeführt, ist der Zutritt zum Gefahrenbereich vor der Ausblasefläche während der Arbeiten untersagt.

Der Gefahrenbereich ist nicht allein durch den Öffnungswinkel von 60° gemäß Anhang 4 Nummer 3.1 definiert. Es muss eine gesonderte Festlegung u. a. anhand des zu erwartenden Druckverlaufes getroffen werden.

4.5.4 Transport mit Fahrzeugen

Der innerbetriebliche Transport mit Fahrzeugen hat nach Unterkapitel 4.20 dieses Teils der Regel zu erfolgen.

Eine Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit auf maximal 25 km/h wird empfohlen.