DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Anhang 3 - Bauarten, Bauteile und bauliche Einrichtungen von gefährlichen Gebäuden

1 Bauarten

Die einem gefährlichen Gebäude im gefährlichen Betriebsteil zuzuordnende Bauart ist nicht nur von seiner Konstruktion und den verwendeten Baustoffen abhängig, sondern wird auch von der Gefahrgruppe und der Nettoexplosivstoffmasse (NEM) der im Gebäude befindlichen Explosivstoffe bestimmt.

1.1 Einräumige Gebäude mit Explosionsgefahr

1.1.1 Einräumige Gebäude in leichter Bauart

Für einräumige Gebäude in leichter Bauart dürfen z. B. folgende Baustoffe verwendet werden: Leichtbeton, Holz, Pressplatten, Strohpressplatten, Gipsplatten, Gasbetonplatten, Leichtbauwände, Folien, Doppelstegplatten und andere Baustoffe, die bei einer Explosion im Inneren des Gebäudes keine schwereren Wurfstücke bilden als die genannten Baustoffe. Baustoffe ähnlicher Dichte oder Bauteile aus den oben erwähnten Baustoffen mit vergleichbaren Flächenmassen sind, falls sie keinen schweren Wurfstücke bilden, diesen gleichzusetzen.

1.1.2 Einräumige Gebäude in Ausblasebauart mit leichter Dachausführung

Einräumige Gebäude in Ausblasebauart mit leichter Dachausführung müssen aus einer oder zwei Ausblaseflächen nach Nummer 2.3 dieses Anhangs sowie aus einem leichten Dach bestehen.

Die übrigen Wände müssen so gestaltet sein, dass die Schutzwirkung für die Umgebung in Verbindung mit den Sicherheitsabständen gewährleistet ist.

1.1.3 Einräumige Gebäude in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung

Einräumige Gebäude mit schwerer Dachausführung müssen eine oder zwei Ausblaseflächen nach Nummer 2.3 dieses Anhangs aufweisen.

Die übrigen Wände müssen so gestaltet sein, dass die Schutzwirkung für die Umgebung in Verbindung mit den Sicherheitsabständen gewährleistet ist.

Das schwere Dach muss so gestaltet sein, dass es gegen Wurfstücke von außen widerstandsfähig ist.

Das Dach muss zur Ausblasefläche um mindestens 15° ansteigen. Diese Anforderung ist nicht erforderlich bei Stoffen, die sich detonativ umsetzen können.

1.1.4 Einräumige Gebäude in Skelettbauart mit schwerer Dachausführung

Bei einräumigen Gebäuden in Skelettbauart mit schwerer Dachausführung muss das Skelett aus Stahl- oder Stahlbetonstützen bestehen, die mit dem Dach und dem Fundament zu verankern sind. Das Skelett muss gegen zerstörende Druckwirkung von innen und das schwere Dach gegen Wurfstücke von außen widerstandsfähig sein. Für das Ausfachen der Außenwände sind leichte, keine schweren Wurfstücke bildende Baustoffe, z. B. Folien, Leichtbauplatten, Leichtbetonsteine, zu verwenden. Diese Wände gelten nicht als Ausblaseflächen im Sinne der Nummer 2.3 dieses Anhangs; sie sind als Leichtbauwände zu betrachten.

1.1.5 Einräumige Gebäude in Skelettbauart mit leichter Dachausführung

Bei einräumigen Gebäuden in Skelettbauart in leichter Dachausführung darf das Skelett aus Stahl- oder Stahlbetonstützen bestehen. Ein solches Skelett muss mit dem Fundament so verankert und gegen zerstörende Druckwirkung von innen widerstandsfähig sein, dass sich im Ereignisfall keine Wurfstücke bilden.

Diese Bauart ist nur zulässig, wenn durch ausreichende Sicherheitsabstände oder Schutzsysteme nach Nummer 4 dieses Anhangs eine ausreichende Schutzwirkung zur Umgebung gewährleistet ist.

1.1.6 Einräumige Gebäude in erdüberdeckter Bauart

Einräumige Gebäude in erdüberdeckter Bauart sind mit Ausnahme des Zuganges oder der Ausblasefläche mit Erdreich einzuschütten. Das Schüttgut darf keine Steine größer als Faustgröße enthalten und muss über der Decke mindestens 60 cm hoch sein. Die Böschungen müssen dem natürlichen Böschungswinkel des Schüttgutes entsprechen. An Zugängen oder Ausblaseflächen sind Flügelwände zu errichten.

1.2 Einräumige Gebäude mit Brandgefahr

Für einräumige Gebäude mit Brandgefahr müssen alle Bauteile mit Ausnahme von Ausblaseflächen den zu erwartenden Beanspruchungen von innen standhalten, mindestens aber der Feuerwiderstandsklasse F 30 nach DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfung" entsprechen.

Dacheindeckungen müssen gegen Flugfeuer und Wärmestrahlung widerstandsfähig sein.

Es sind genügend große Ausblaseflächen vorzusehen, deren Widerstandsfähigkeit gegen Druckbeanspruchung von innen geringer sein muss als die der übrigen Wände, damit ein gefährlicher Druckaufbau beim Abbrand eines Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes nicht auftreten kann.

Für die Verglasung genügen die Anforderungen nach Nummer 2.5 dieses Anhangs.

1.3 Mehrräumige Gebäude mit Explosions- oder Brandgefahr

Werden die unter den Nummern 1.1 und 1.2 dieses Anhangs beschriebenen Gebäude mit mehreren Räumen ausgeführt, müssen Widerstandswände oder Brandwände zwischen den Räumen vorhanden und so ausgebildet sein, dass sie im Falle einer Explosion oder eines Brandes die Übertragung des Ereignisses auf die Nachbarräume verhindern und dass für die Versicherten keine höhere Gefahr als in Einzelgebäuden besteht.

Die Widerstandswände oder Brandwände sind an den Ausblaseflächen um mindestens 1 m vorzuziehen und bei Gebäuden nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 dieses Anhangs zusätzlich um mindestens 1 m über Dach zu führen.

2 Bauteile

2.1 Wände und Decken

Zur Vermeidung von Explosivstoffablagerungen müssen die Innenseiten von Ziegelwänden und Wänden aus Leichtbauplatten mit rauer Oberfläche mit einem glatten Putz versehen sein. Innenseiten von Betonwänden und -decken dürfen unverputzt bleiben, wenn sie entgratet und porendicht sind.

Fugen von glatten Wandverkleidungen sind voll und glatt auszufüllen.

Putz- und Betonflächen sind mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen, soweit es zu Reinigungszwecken erforderlich ist.

Zum Verputzen, Anstreichen oder Verkleiden sind nur Stoffe zulässig, die nicht abbröckeln oder abblättern können und mit den Explosivstoffen keine gefahrerhöhenden Gemische bilden oder sonst in gefährlicher Weise reagieren können.

Schwere Wände und Decken bestehen aus armiertem Beton von mind. 30 cm Stärke.

Bewehrungen von Wänden und Decken müssen sich zugfest überlappen.

Armierungen sollten 100 kg Stahl pro 1 m3 bewehrten Betons enthalten.

Wanddurchbrüche müssen durch Bauteile gesichert sein, die mindestens über die Standfestigkeit der Wand verfügen.

2.2 Widerstandswände

Widerstandswände sind entsprechend der im Falle einer Explosion zu erwartenden Belastung auszulegen.

Die Widerstandswände sind unter Berücksichtigung der ungünstigsten anzunehmenden Verhältnisse unter Annahme dynamischer Beanspruchung zu berechnen und zu errichten. Dabei ist nur die Explosivstoffmasse zugrunde zu legen, die gleichzeitig zur Explosion kommen kann. Widerstandswände müssen untereinander, mit gegebenenfalls vorhandenen Widerstandsdecken und mit den Fundamenten verankert sein. Als Baustoff bzw. Bauweise kommen in Betracht: Stahlbeton, Stahlplatten, Holz, Sandwich- und Verbundbauweise. Die Widerstandsfähigkeit der Verbindung der Bauelemente, z. B. Wand/Wand, Wand/Decke und Wand/Fußboden, ist entsprechend zu bemessen, z. B. durch armierte Vouten.

Sandwich-Widerstandswände bestehen aus mindestens zwei hintereinander angeordneten Wänden aus Stahlbeton oder anderen splitterfangenden Materialien und dazwischen befindlichen dämpfenden Stoffen, z. B. Sand.

Verschlüsse von Durchreicheöffnungen und Kabelschächten sowie Türen in Widerstandswänden müssen über die gleiche Widerstandsfähigkeit wie die Wand verfügen und so ausgeführt sein, dass sie bei einer Explosion im Raum nicht durch die Öffnung gedrückt werden können.
Durchreicheöffnungen müssen zwangsweise verschließbar eingerichtet sein. Reibung von Metall auf Metall muss vermieden sein (siehe Nummer 2.4 dieses Anhangs).

Betriebsbedingte Durchbrüche in Widerstandswänden (z. B. Kabelschächte) müssen so verschlossen sein, dass die Schutzwirkung der Widerstandswände erhalten bleibt.

In allen Fällen muss der Abstand zwischen Wand und Explosivstoffmenge mindestens 1 m betragen.

2.3 Ausblaseflächen

Ausblaseflächen in Wänden oder Dächern müssen ausreichend bemessen sein, aus leichten Baustoffen bestehen und sich bei einer Explosion leicht aus der Befestigung lösen.

Die Befestigung der Ausblasefläche darf keine schweren Wurfstücke bilden. Ist dies nicht auszuschließen, muss diese widerstandsfähig mit dem Fundament verankert sein.

Auch dürfen sich vor beiden Seiten von Ausblaseflächen keine Bauteile oder Einrichtungen befinden, die schwere oder scharfkantige Wurfstücke bilden oder im Falle einer Explosion fortgeschleudert werden können. Dies gilt nicht für betriebsnotwendige verfahrenstechnische Einrichtungen.

Wird Holz als leichter Baustoff verwendet, ist es auf der Innenseite des Raumes mit einem zugelassenen Flammschutzanstrich zu versehen.

2.4 Türen

Türen in Ausblasewänden müssen in Baustoff und Konstruktion diesen Wänden entsprechen.

Türen, an denen sich Explosivstoffe absetzen können, sind so auszuführen, dass Metall nicht auf Metall reibt oder schlägt.

Türen in Widerstandswänden siehe Nummer 2.2 dieses Anhangs.

2.5 Fenster

Fenster sind mit Blendschutz zu versehen, wenn nach Art der Explosivstoffe durch Sonneneinstrahlung eine zusätzliche Gefahr entsteht.

Fenster, an denen sich Explosivstoffe absetzen können, sind so auszuführen, dass Metall nicht auf Metall reibt oder schlägt.

Glasfenster in der Decke von Arbeitsräumen, auch solche aus Drahtglas, müssen mit einem Drahtnetz unterfangen sein.

Splitter von Glasfenstern können zu gefährlichen Verletzungen führen. Es ist deshalb zweckmäßig, Glasfenster in der Decke zu vermeiden und verglaste Fenster auf die unbedingt notwendige Anzahl und Größe zu beschränken.

Als Verglasung haben sich z. B. Folien, Scheiben aus Kunststoff, Doppelverglasung aus Verbund-Sicherheitsglas (6 mm) und Polycarbonat-Scheiben (5 mm) bei einem Scheibenabstand von 45 mm sowie Fensterverglasungen aus Verbund-Sicherheitsglas mit einem an der Fensterlaibung angebrachten Fangstab bewährt.

Fensterbrüstungen müssen in Arbeitsräumen, in denen mit Explosivstoffstaub zu rechnen ist, eine Neigung von > 60° zur Waagerechten aufweisen.

2.6 Fußböden

Fußböden sollen keine Kanäle oder Schächte aufweisen. Sind Kanäle und Schächte erforderlich, sind sie so dicht abzudecken, dass Explosivstoffe nicht unbeabsichtigt in die Kanäle oder Schächte gelangen können.

Der Fußboden in gefährlichen Räumen mit offenen Explosivstoffen muss eine undurchlässige, ebene und fugenlose Oberfläche haben. Vollfugige Plattenbeläge sind zulässig. Sein Belag ist an den Wänden mindestens 8 cm hochzuziehen und auszurunden oder die Wandanschlüsse des Bodenbelags müssen auf andere Weise dicht ausgeführt sein. Der Fußboden muss sich leicht reinigen lassen, jedoch auch eine ausreichende Rutschfestigkeit haben.

Fußböden müssen aus einem Baustoff bestehen, der die Bildung zündfähiger Funken ausschließt. In Bereichen, in denen bestimmungsgemäß vorhandene Explosivstoffe durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, müssen sie elektrostatisch geerdet sein.

Siehe hierzu TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

2.7 Dächer, Dachaufbauten, Vordächer

Befinden sich in einem Gebäude ständige Arbeitsplätze, sind die Dächer so aufzulegen, dass sie bei einer Explosionswirkung nicht in das Gebäude stürzen können.

Dachaufbauten für Dächer in leichter Ausführung und angebaute Vordächer sind aus leichten Baustoffen herzustellen, die bei einer Explosion keine schweren oder scharfkantigen Wurfstücke bilden.

Vordächer sind so anzuordnen, dass eine Brandübertragung verhindert wird.

3 Einrichtungen

3.1 Raumheizung

Die Oberflächentemperatur von Heizkörpern und -leitungen darf einen Wert von 40 °C unterhalb der Zersetzungstemperatur des thermisch empfindlichsten Explosivstoffes nicht überschreiten. Sie darf dabei einen Höchstwert von 120 °C nicht überschreiten und muss so geregelt werden, dass die Explosivstoffe keine Temperatur annehmen, die zu einer gefährlichen Reaktion führen kann.

Um die Kondensation gefährlicher Dämpfe zu verhindern, muss bei Räumen mit Warmluftheizung diese mit einem ausreichenden Anteil von Frischluft betrieben werden.

In Arbeitsbereichen, in denen Sprengöldämpfe freigesetzt werden können, ist zur Verhinderung der Kondensation die Frischluft vorzuwärmen.

Die Heizkörper (Platten und Radiatoren) müssen eine glatte Oberfläche haben und sich allseitig reinigen lassen. Rippenrohre sind nicht zulässig.
Heizkörper sind mit einem Farbanstrich zu versehen, der Staubablagerungen leicht erkennen lässt.

Heizkörper und Heizleitungen sind so anzuordnen, dass Explosivstoffe nicht unzulässig erwärmt werden können. Andernfalls sind an den Heizkörpern oder Heizleitungen Schutzvorrichtungen anzubringen.

Heizkörper dürfen nicht an Ausblaseflächen angebracht sein.

3.2 Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in gefährlichen Räumen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen, die unter anderem in den DIN VDE-Bestimmungen enthalten sind.

Siehe hierzu insbesondere die DIN V VDE V 0166, VDE V 0166 (2011-04-00) "Errichten elektrischer Anlagen in Bereichen, die durch Stoffe mit explosiven Eigenschaften gefährdet sind".

4 Schutzwälle, Schutzwände und Schutzmauern

4.1 Schutzwälle

Schutzwälle müssen den Dachfirst des zugeordneten Gebäudes um mindestens 1 m überragen; die Kronenbreite muss mindestens 0,5 m betragen. Bei erdüberdeckten Gebäuden gilt die Oberkante der Deckenkonstruktion als Firsthöhe.

Der Abstand des Schutzwalles zur Außenwand des Gebäudes muss so gering wie möglich sein, aber ausreichend groß für die Instandhaltung des Gebäudes und des Schutzwalles. Ist der Abstand des Wallfußes größer als 0,5 m, muss die Wallhöhe mindestens um das doppelte dieses Abstandes den Dachfirst des zugeordneten Gebäudes überragen. Ist zwischen dem Gebäude und dem Schutzwall Fahrzeugverkehr vorgesehen, darf der Abstand des Schutzwalls an diesen Seiten nicht größer sein, als es der Verkehr erfordert. Nach Möglichkeit soll der Abstand 2 m nicht überschreiten. Sind an Zugangsseiten abgewinkelte Flügelmauern vorhanden, wird der Abstand zum Schutzwall von der äußersten Kante der Flügelmauer gemessen. Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde kann auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers davon abgewichen werden. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme, z. B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.

Ein Schutzwall, der nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem anderen Schutzwall steht, muss eine so lange Wallkrone haben, dass diese die Front des Gebäudes unter Berücksichtigung eines Streuwinkels etwaiger Wurfstücke von 60° deckt. Der Schutzwall zwischen zwei benachbarten Gebäuden mit Explosionsgefahr darf keine Durchgänge haben; Kanäle für Leitungen sind jedoch zugelassen. Die Schutzwälle sind zu befestigen, z. B. durch eine Grasnarbe, und nach Möglichkeit zu bepflanzen. Laubhölzer sind zu bevorzugen.

Schutzwälle sind nicht erforderlich, wenn geeignete Geländeformen vorhanden sind, z. B. Hänge oder Felswände.

4.2 Erdschutzwände, Schutzmauern, sonstige Schutzwände

Erdschutzwände müssen mindestens 1 m dick und so hoch wie Schutzwälle sein. Das Erdreich ist durch Schalen abzustützen. Schutzmauern und sonstige Schutzwände müssen die gleiche Schutzwirkung wie Schutzwälle haben. Sie sind sicher im Erdreich zu verankern und konstruktiv so auszuführen und anzuordnen, dass eine Gefährdungserhöhung durch Reflexionsdruckwellen und abprallende Splitter, Spreng- und Wurfstücke nicht zu erwarten ist.

Die gleiche Schutzwirkung ist vorhanden, wenn Erdschutzwände, Schutzmauern oder sonstige Schutzwände keinen größeren Abstand vom Gebäude haben als die Krone eines geeigneten Schutzwalls haben würde.

Siehe auch "Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel - SprengLR 210" und "Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände - SprengLR 220" und "Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - SprengLR 230".

Stoßwellen und Wurfstücken kann durch lamellenartige Abweiser entgegengewirkt werden.