Abschnitt 1.2 - 1.2 Der Teil II-8 gilt nicht,
soweit ihr Gegenstand im staatlichen Recht geregelt ist.
Siehe insbesondere Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung.
soweit ihr Gegenstand im staatlichen Recht geregelt ist.
Siehe insbesondere Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung.