DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 22.1 - 22 Rohstoffe
22.1 Qualitätsanforderungen an Rohstoffe zum Nitrieren

Die zum Nitrieren bestimmten Rohstoffe müssen darauf geprüft werden, ob sie die erforderliche Qualität haben und ob sie sich ohne besondere Gefahren verarbeiten lassen.

Die erforderliche Qualität ergibt sich z. B. aus Sicherheitsdatenblättern. Besondere Gefahren können sich z. B. ergeben aus Verunreinigungen, Fremdkörpern, Konglomeratbildung.