DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 18.8 - 18.8 Qualitätsanforderungen an Zuschlagstoffe

Zuschlagstoffe müssen darauf geprüft werden, ob sie die erforderliche Qualität haben und ob sie sich ohne besondere Gefahren verarbeiten lassen.

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Stoffe nach den technischen Lieferbedingungen des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung gütegeprüft sind.

Die Qualitätskontrolle schließt z. B. das Überprüfen auf das Vorhandensein von Fremdkörpern mit ein.