DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 14.19 - 14.19 Beseitigungen von Außenanhaftungen

Verunreinigungen an Außenwandungen von Behältern oder Fördermitteln durch Explosivstoff sind zu verhindern. Wo es dennoch zu Verunreinigungen an Außenwandungen gekommen ist, sind diese unverzüglich zu beseitigen.

Verunreinigungen an Außenwandungen können z. B. durch Verschütten, Überlaufen verursacht werden. Bewährte Schutzeinrichtungen sind z. B. Fülltrichter, Abdeckbleche, Gummischürzen.