DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 14.18 - 14.18 Reinigen von Gießkesselkomponenten

Entlüftungsleitungen und Deckel an Schmelzkesseln sind regelmäßig, mindestens jedoch wöchentlich, auf Explosivstoffablagerungen zu kontrollieren und nach Bedarf zu reinigen.

Es besteht die Gefahr, dass sich an den kälteren Deckeln und Entlüftungsleitungen der Schmelzkessel Ablagerungen ausbilden, die gefährliche Entmischungen oder Ankrustungen bewirken können. Beim Öffnen der Deckel bzw. Abnehmen der Entlüftungsleitungen werden diese Ablagerungen mechanisch beansprucht.