DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 14.11 - 14.11 Temperatur des Wärmeträgers

Die Temperatur des Wärmeträgers zur Beheizung von Explosivstoff enthaltenden Verfahrenseinrichtungen zum Schmelzen, Mischen und Gießen darf die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festgelegte stoffspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten. Das Einhalten der Temperatur ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Überschreitung der Höchsttemperatur verfahrenstechnisch ausgeschlossen ist.

Die Höchsttemperatur soll 120 ºC nicht überschreiten.

Technische Einrichtungen, welche die Einhaltung der Temperatur sicherstellen, sind z. B. selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen bei Temperaturüberschreitung (Temperaturbegrenzer).

Siehe auch Unterkapitel 4.15 in Teil I dieser Regel.

Verfahrenstechnisch ausgeschlossen ist eine Überschreitung der Höchsttemperatur beim Verwenden einer Wasserheizung im drucklosen System. Hier kann eine Temperatur von 100 ºC nicht überschritten werden.

Siehe auch Abschnitt 4.5.1 in Teil II-1 dieser Regel.