DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 11.10 - 11.10 Messen der Umkristallisationstemperatur

Die Temperatur des Wärmeträgers bei durch Wärmeträger beheizten Apparaten für das Umkristallisieren oder das Wiedergewinnen der Lösemittel ist zu messen. Bei direkt beheizten Apparaten ist die Temperatur des Apparateinhalts zu messen.

Wird als Wärmeträger Dampf verwendet, kann die Messung der Temperatur auch indirekt über eine Druckmessung erfolgen.