Abschnitt 8.14 - 8.14 Kontinuierliche Temperaturmessung
Die Temperaturen des Nitriergemisches wie auch des Wärmeträgers sind laufend durch mindestens je eine Einrichtung zu messen.
Wird als Wärmeträger Dampf verwendet, kann die Messung der Temperatur auch indirekt über eine Druckmessung erfolgen. Siehe auch Teil I Unterkapitel 4.15 dieser Regel.