DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.12 - 8.12 Maßnahmen bei Störungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird, wenn bei gleichzeitiger Dosierung der Reaktionspartner die Nitriersäureförderung ausfällt. Die Zugabe des zu nitrierenden Stoffes ist sofort zu unterbrechen.

Gegebenenfalls empfiehlt sich eine automatische Regelung der Nitrierbedingungen bzw. eine selbsttätige Unterbrechung.