Abschnitt 6.4 - 6.4 Abführen von Lösemitteldämpfen
Behälter, in denen Explosivstoffe mit organischen Lösemitteln behandelt werden, müssen mit einer Abdeckung und mit Einrichtungen zum gefahrlosen Abführen der Lösemitteldämpfe ausgerüstet sein.
Behälter, in denen Explosivstoffe mit organischen Lösemitteln behandelt werden, müssen mit einer Abdeckung und mit Einrichtungen zum gefahrlosen Abführen der Lösemitteldämpfe ausgerüstet sein.