Abschnitt 1.2 - 1.2 Der Teil II-2 gilt nicht für das
- 1.
Herstellen doppelbasiger Festtreibstoffe,
- 2.
Herstellen von Schwarzpulver,
- 3.
Herstellen von Nitroglycerin und ähnlichen flüssigen Salpetersäureestern sowie von Pulvervorkonzentrat und Pulverrohmasse,
- 4.
Herstellen von Nitrocellulose,
- 5.
Aufbewahren von Treibladungspulvern sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.