DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Der Teil II-2 gilt nicht für das

  1. 1.

    Herstellen doppelbasiger Festtreibstoffe,

  2. 2.

    Herstellen von Schwarzpulver,

  3. 3.

    Herstellen von Nitroglycerin und ähnlichen flüssigen Salpetersäureestern sowie von Pulvervorkonzentrat und Pulverrohmasse,

  4. 4.

    Herstellen von Nitrocellulose,

  5. 5.

    Aufbewahren von Treibladungspulvern sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.