Abschnitt 8.4 - 8.4 Besondere betriebliche Bestimmungen für die Kategorie C
Für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel mit Salpetersäureestern oder deren Zubereitungen der Kategorie C gelten die Bestimmungen des Abschnitts 8.3.2 Nummer 4 Satz 2 sowie die Nummern 8 bis 12 dieses Teils der Regel entsprechend.