DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.1 - 8 Betrieb
8.1 Aufsicht, Betriebsanweisung, Unterweisungen

8.1.1 Aufsicht

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel eine fachlich geeignete Aufsichtsperson nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG zu bestellen.

8.1.2 Betriebsanweisungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder an bezeichneter Stelle auszulegen.

8.1.3 Inhalte der Betriebsanweisungen

Die Betriebsanweisung nach Abschnitt 8.1.2 dieses Kapitels muss insbesondere Angaben enthalten über

  1. 1.

    das Verhalten und die besonderen Gefahren bei Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1, auch in Verbindung mit Unterkapitel 1.4 dieses Teils der Regel,

  2. 2.

    die bei Störungen, Bränden und Explosionen sowie bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen (Alarmplan, Brandbekämpfungsplan),

  3. 3.

    die Bedienung von Betriebseinrichtungen, sofern Fehlbedienung einen Gefahrenzustand herbeiführen kann,

  4. 4.

    das innerbetriebliche Befördern von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff,

  5. 5.

    die sachgerechte Entsorgung der Abfälle,

  6. 6.

    Erste-Hilfe-Maßnahmen.

8.1.4 Unterweisung der Versicherten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal halbjährlich, über die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich des Verhaltens im Gefahrfall zu unterweisen. Die Versicherten haben Zeitpunkt und Umfang der Unterweisungen durch Unterschrift zu bestätigen.

Zu den Versicherten zählen auch die Beschäftigten von Fremdfirmen, z. B. Montagehandwerker.